Dies gilt grundsätzlich auch für die Aufbewahrungskosten von beschlagnahmten Gegenständen. Geht man von der Befürchtung der Vorinstanz aus, "dass bei Verfahrensabschluss eine allfällige Verwertung des Jeeps zur teilweisen Kostendeckung gar keinen Erlös mehr bringen würde", stellt sich die Frage, ob an der (Vermögens-)Beschlagnahme des Fahrzeugs überhaupt noch festgehalten werden soll. Insgesamt ergibt sich für den im vorliegenden Verfahren zu fällenden Entscheid, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Verwertung des sichergestellten Jeeps nicht gegeben sind. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2