Die von der Vorinstanz geäusserte Befürchtung "der raschen Wertverminderung des Jeeps aufgrund von Standschäden" erweist sich so als nicht stichhaltig. Solche Schäden treten in der Regel erst nach einem längeren Zeitraum ein. Von einer damit zusammenhängenden schnellen Wertverminderung im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO kann nicht gesprochen werden. Auch vermögen die von der Vorinstanz geltend gemachten Unterhaltskosten zur Wiederinstandstellung und die anfallenden Garagierungskosten eine vorzeitige Verwertung des Jeeps gegen den Willen des Inhabers nicht zu rechtfertigen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Aufbewahrungskosten von beschlagnahmten Gegenständen.