Gegen den Willen der beschuldigten Person können deshalb zur Kostendeckung beschlagnahmte Vermögenswerte in aller Regel nicht vorzeitig verwertet werden. Die beschuldigte Person gilt bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Soweit nicht zwingende Gründe der Beweissicherung oder der Sicherstellung des späteren Urteilsvollzugs vorliegen, dürfen deshalb von den Strafverfolgungsbehörden keine Dispositionen getroffen werden, welche für den Betroffenen zu einem nicht mehr wieder gut zu machenden Nachteil führen. Dementsprechend ist bei der vorzeitigen Verwertung der zur Kostendeckung beschlagnahmten Vermögenswerte grösste Zurückhaltung geboten.