© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschlagnahmeobjekt mutmasslich zur Begehung einer Straftat gedient hat oder durch eine Straftat erlangt worden ist. Bei der allgemeinen Vermögensbeschlagnahme zur Deckung der Verfahrenskosten liegt ein derartiger Zusammenhang nicht vor. Dementsprechend bestimmt denn auch Art. 268 Abs. 2 StPO, dass bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht genommen wird.