Im Hinblick auf die vorzeitige Verwertung beschlagnahmter Gegenstände oder Vermögenswerte drängt sich eine Differenzierung nach dem Beschlagnahmegrund auf. Gegenstände, die als Beweismittel gebraucht werden, können von vornherein vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht verwertet werden. In übriger Hinsicht ist aber auch die Unschuldsvermutung mit zu berücksichtigen. Eine vorzeitige Verwertung kann bei Gegenständen oder Vermögenswerten, die zur späteren Einziehung beschlagnahmt worden sind, eher in Frage kommen, weil hier ein Konnex zwischen mutmasslicher Straftat und Beschlagnahmeobjekt gegeben ist und das