2. Gegenstände, die einer schnellen Wertminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen-/ oder Marktpreis können nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt (Art.266 Abs. 5 StPO). Über das Schicksal beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte ist an sich nach den Vorschriften von Art. 267 StPO zu entscheiden. Nur ausnahmsweise ist gestützt auf Art. 266 Abs. 5 StPO die vorzeitige Verwertung zulässig. Sie dient einerseits dem Interesse des Angeschuldigten, der damit keinen Vermögensnachteil erleidet;