{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2011-220_2011-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1811&type=1563347022&cHash=25395f9ca33cc05290ae1f3d73a83dd9", "Checksum": "3d77bfb13e7a5a003ae9008a2d75ac9b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2011.220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.09.2011 AK.2011.220"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.09.2011 AK.2011.220"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.09.2011 AK.2011.220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 266 Abs. 5 StPO (SR 312.0). Die vorzeitige Verwertung von zur Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmten Gegenständen ist ausnahmsweise, nicht aber gegen den Willen des Berechtigten, zulässig (Anklagekammer, 27. September 2011, AK.2011.220)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:16:29", "Checksum": "b3c6d44a2129b02ef1daabcdc4d4439c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.09.2011 AK.2011.220\nRegeste:\nArt. 266 Abs. 5 StPO (SR 312.0). Die vorzeitige Verwertung von zur Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmten Gegenständen ist ausnahmsweise, nicht aber gegen den Willen des Berechtigten, zulässig (Anklagekammer, 27. September 2011, AK.2011.220).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2011.220\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 27.09.2011\nEntscheiddatum: 27.09.2011\n\nEntscheid Anklagekammer, 27.09.2011\nArt. 266 Abs. 5 StPO (SR 312.0). Die vorzeitige Verwertung von zur Deckung\nder Verfahrenskosten beschlagnahmten Gegenständen ist ausnahmsweise,\nnicht aber gegen den Willen des Berechtigten, zulässig (Anklagekammer, 27.\nSeptember 2011, AK.2011.220).\n\n2. Gegenstände, die einer schnellen Wertminderung unterliegen oder einen\nkostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem\nBörsen-/ oder Marktpreis können nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom\n11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs sofort verwertet werden. Der Erlös\nwird mit Beschlag belegt (Art.266 Abs. 5 StPO). Über das Schicksal beschlagnahmter\nGegenstände und Vermögenswerte ist an sich nach den Vorschriften von Art. 267 StPO\nzu entscheiden. Nur ausnahmsweise ist gestützt auf Art. 266 Abs. 5 StPO die vorzeitige\nVerwertung zulässig. Sie dient einerseits dem Interesse des Angeschuldigten, der\ndamit keinen Vermögensnachteil erleidet; andererseits dem Interesse des Staates, der\nsonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde (BGE 130 I 363).\n\nIm Hinblick auf die vorzeitige Verwertung beschlagnahmter Gegenstände oder\nVermögenswerte drängt sich eine Differenzierung nach dem Beschlagnahmegrund auf.\nGegenstände, die als Beweismittel gebraucht werden, können von vornherein vor\nrechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht verwertet werden. In übriger Hinsicht\nist aber auch die Unschuldsvermutung mit zu berücksichtigen. Eine vorzeitige\nVerwertung kann bei Gegenständen oder Vermögenswerten, die zur späteren\nEinziehung beschlagnahmt worden sind, eher in Frage kommen, weil hier ein Konnex\nzwischen mutmasslicher Straftat und Beschlagnahmeobjekt gegeben ist und das\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschlagnahmeobjekt mutmasslich zur Begehung einer Straftat gedient hat oder durch\neine Straftat erlangt worden ist. Bei der allgemeinen Vermögensbeschlagnahme zur\nDeckung der Verfahrenskosten liegt ein derartiger Zusammenhang nicht vor.\nDementsprechend bestimmt denn auch Art. 268 Abs. 2 StPO, dass bei der\nBeschlagnahme zur Kostendeckung auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse\nder beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht genommen wird.\n\nGegen den Willen der beschuldigten Person können deshalb zur Kostendeckung\nbeschlagnahmte Vermögenswerte in aller Regel nicht vorzeitig verwertet werden. Die\nbeschuldigte Person gilt bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig.\nSoweit nicht zwingende Gründe der Beweissicherung oder der Sicherstellung des\nspäteren Urteilsvollzugs vorliegen, dürfen deshalb von den Strafverfolgungsbehörden\nkeine Dispositionen getroffen werden, welche für den Betroffenen zu einem nicht mehr\nwieder gut zu machenden Nachteil führen. Dementsprechend ist bei der vorzeitigen\nVerwertung der zur Kostendeckung beschlagnahmten Vermögenswerte grösste\nZurückhaltung geboten.\n\nDie von der Vorinstanz geäusserte Befürchtung \"der raschen Wertverminderung des\nJeeps aufgrund von Standschäden\" erweist sich so als nicht stichhaltig. Solche\nSchäden treten in der Regel erst nach einem längeren Zeitraum ein. Von einer damit\nzusammenhängenden schnellen Wertverminderung im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO\nkann nicht gesprochen werden. Auch vermögen die von der Vorinstanz geltend\ngemachten Unterhaltskosten zur Wiederinstandstellung und die anfallenden\nGaragierungskosten eine vorzeitige Verwertung des Jeeps gegen den Willen des\nInhabers nicht zu rechtfertigen. Dies gilt grundsätzlich auch für die\nAufbewahrungskosten von beschlagnahmten Gegenständen. Geht man von der\nBefürchtung der Vorinstanz aus, \"dass bei Verfahrensabschluss eine allfällige\nVerwertung des Jeeps zur teilweisen Kostendeckung gar keinen Erlös mehr bringen\nwürde\", stellt sich die Frage, ob an der (Vermögens-)Beschlagnahme des Fahrzeugs\nüberhaupt noch festgehalten werden soll. Insgesamt ergibt sich für den im\nvorliegenden Verfahren zu fällenden Entscheid, dass die Voraussetzungen für eine\nvorzeitige Verwertung des sichergestellten Jeeps nicht gegeben sind.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2\n"}