Die Privatklägerschaft mag dazu allenfalls den Anstoss gegeben haben; ihr steht aber weder das Recht zu, über die Verfahrenseröffnung zu entscheiden noch hat sie einen Einfluss auf die von der Staatsanwaltschaft als notwendig erachteten Beweiserhebungen. Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs obliegt allein der Staatsanwaltschaft; der Staat und nicht die Privatklägerschaft ist damit in erster Linie auch verantwortlich für allfällige Aufwendungen, die der beschuldigten Person im Zusammenhang mit ihrer Verteidigung erwachsen sind. Die gesetzlichen Ausnahmen im Hinblick auf den Zivilpunkt bzw. auf Antragsdelikte stehen vorliegend nicht zur Diskussion.