Die vom Gesetzgeber getroffene Lösung erscheint denn auch unter haftpflichtrechtlichen Gesichtspunkten durchaus angezeigt. Die der beschuldigten Person entstandenen Aufwendungen für seine Verteidigung im Verfahren sind allenfalls indirekt durch die Privatklägerschaft verursacht worden. Direkt kausal ist indessen das Verhalten der staatlichen Strafverfolgungsbehörden, welche den Standpunkt der Privatklägerschaft zu ihrem Eigenen gemacht haben. Sie erheben gegenüber der beschuldigten Person den Tatvorwurf und sie greifen mit Zwangsmassnahmen in seine Persönlichkeit ein. Die Privatklägerschaft mag dazu allenfalls den Anstoss gegeben haben;