Zum einen besteht ein Anspruch der obsiegenden beschuldigten Person gegenüber der Privatklägerschaft für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Abs. 1). Zum andern kann die Privatklägerschaft bei Antragsdelikten zu einer Entschädigung an die beschuldigte Person verpflichtet werden, falls sie mutwillig oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 2). Weder die eine noch die andere Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt.