2. Die Strafbehörde kann allerdings die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO). Art. 432 Abs. 2 StPO sieht eine Entschädigung der beschuldigten Person durch die Privatklägerschaft in zwei Fällen vor: Zum einen besteht ein Anspruch der obsiegenden beschuldigten Person gegenüber der Privatklägerschaft für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Abs. 1).