1. Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen bzw. das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat diese gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N 5). Darunter fallen auch die Aufwendungen für den Beizug eines Wahlverteidigers, sofern die beschuldigte Person Anlass hatte, eine Rechtsvertretung beizuziehen (BSK StPO-Wehrenberg/ Bernhard, Art. 429 N 13 f.). Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Entschädigung der privaten Verteidigung erfüllt sind. Auch die