Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person (Beschwerdeführer) wegen Verdachts von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität mangels Beweises auf. Sie verpflichtete die Privatklägerin, dem Beschwerdeführer die Kosten für die private Verteidigung zu ersetzen. Der Beschwerdeführer verlangte mit der Beschwerde, dass ihm diese Kosten vom Staat entschädigt werden. Aus den Erwägungen: