{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2011-206_2011-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1812&type=1563347022&cHash=e83c70fc1bbfd97770cf7aa8b89c3d19", "Checksum": "fd65e43c4fce9a3b35181d7a196b3331"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2011.206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.09.2011 AK.2011.206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.09.2011 AK.2011.206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.09.2011 AK.2011.206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 429 Abs. 1 StPO (SR 312.0). 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September 2011, AK.2011.206).\n\nDie Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person\n(Beschwerdeführer) wegen Verdachts von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle\nIntegrität mangels Beweises auf. Sie verpflichtete die Privatklägerin, dem\nBeschwerdeführer die Kosten für die private Verteidigung zu ersetzen. Der\nBeschwerdeführer verlangte mit der Beschwerde, dass ihm diese Kosten vom Staat\nentschädigt werden.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen bzw. das\nVerfahren gegen sie eingestellt, so hat diese gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO u.a.\nAnspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer\nVerfahrensrechte (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N 5). Darunter fallen auch\ndie Aufwendungen für den Beizug eines Wahlverteidigers, sofern die beschuldigte\nPerson Anlass hatte, eine Rechtsvertretung beizuziehen (BSK StPO-Wehrenberg/\nBernhard, Art. 429 N 13 f.). Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall die\nVoraussetzungen für die Entschädigung der privaten Verteidigung erfüllt sind. Auch die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHöhe des Honorars wurde von der Vorinstanz als angemessen beurteilt (AK-act. 1a,\nBeilagen 1+ 2).\n\n2. Die Strafbehörde kann allerdings die Entschädigung herabsetzen oder\nverweigern, wenn die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat\n(Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO). Art. 432 Abs. 2 StPO sieht eine Entschädigung der\nbeschuldigten Person durch die Privatklägerschaft in zwei Fällen vor: Zum einen\nbesteht ein Anspruch der obsiegenden beschuldigten Person gegenüber der\nPrivatklägerschaft für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten\nAufwendungen (Abs. 1). Zum andern kann die Privatklägerschaft bei Antragsdelikten zu\neiner Entschädigung an die beschuldigte Person verpflichtet werden, falls sie mutwillig\noder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung\nerschwert hat (Abs. 2). Weder die eine noch die andere Voraussetzung ist im\nvorliegenden Fall erfüllt.\n\nDie vom Gesetzgeber getroffene Lösung erscheint denn auch unter\nhaftpflichtrechtlichen Gesichtspunkten durchaus angezeigt. Die der beschuldigten\nPerson entstandenen Aufwendungen für seine Verteidigung im Verfahren sind allenfalls\nindirekt durch die Privatklägerschaft verursacht worden. Direkt kausal ist indessen das\nVerhalten der staatlichen Strafverfolgungsbehörden, welche den Standpunkt der\nPrivatklägerschaft zu ihrem Eigenen gemacht haben. Sie erheben gegenüber der\nbeschuldigten Person den Tatvorwurf und sie greifen mit Zwangsmassnahmen in seine\nPersönlichkeit ein. Die Privatklägerschaft mag dazu allenfalls den Anstoss gegeben\nhaben; ihr steht aber weder das Recht zu, über die Verfahrenseröffnung zu entscheiden\nnoch hat sie einen Einfluss auf die von der Staatsanwaltschaft als notwendig\nerachteten Beweiserhebungen. Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs\nobliegt allein der Staatsanwaltschaft; der Staat und nicht die Privatklägerschaft ist\ndamit in erster Linie auch verantwortlich für allfällige Aufwendungen, die der\nbeschuldigten Person im Zusammenhang mit ihrer Verteidigung erwachsen sind. Die\ngesetzlichen Ausnahmen im Hinblick auf den Zivilpunkt bzw. auf Antragsdelikte stehen\nvorliegend nicht zur Diskussion.\n\nEs ergibt sich somit, dass Ziffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung\naufzuheben und dem Beschwerdeführer für die Kosten der privaten Verteidigung im\nVorverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'369.60 zuzusprechen ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIm Übrigen wird die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Sie\nwird im Rahmen der Neubeurteilung zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für\neinen Rückgriff für die vom Kanton getragenen Kosten auf die Privatklägerschaft (Art.\n420 StPO) gegeben sind.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}