Privatklägers für den bisherigen Aufwand zu entscheiden. In einem derartigen Fall ist ein Kostenentscheid in der Sistierungsverfügung angebracht und der unentgeltliche Rechtsbeistand auf Ersuchen hin vorläufig zu entschädigen. Ziffer 3 der angefochtenen Sistierungsverfügung, wonach die Kosten bei der Hauptsache bleiben, ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat über die Entschädigung des Anwalts des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand noch zu entscheiden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2