421 Abs. 1 StPO), dem unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zugemutet werden. Allenfalls würde erst mit der Einstellung des Strafverfahrens wegen Eintritts der Verjährung über die ihm zustehende Entschädigung befunden (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Die Verjährung würde im vorliegenden Fall erst 15 Jahre nach der mutmasslichen Tatbegehung vom 27. Mai 2010, somit im Jahre 2025, eintreten (vgl. Art. 123 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Unter solchen Voraussetzungen macht es Sinn, über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte