Im vorlieenden Fall wurde das Strafverfahren für unbestimmte Zeit sistiert, weil der (unentgeltlich verbeiständete) Privatkläger als Asylbewerber nach Spanien ausgeschafft wurde, keine Adresse von ihm ausfindig gemacht weden konnte und damit – zumindest zur Zeit – keine Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und der beschuldigten Person stattfinden kann. Wann und ob der Sistierungsgrund wegfällt, ist äusserst ungewiss. Da aber mit der Wiederaufnahme des Verfahrens in absehbarer Zukunft nicht zu rechnen ist, kann ein Entscheid über die Verfahrenskosten, der erst im Endentscheid ergeht (vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO), dem unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zugemutet werden.