Macht eine beschuldigte Person eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend, ist in aller Regel ein rechtlich geschütztes Interesse gegeben, dies mit einer Beschwerde durch die Beschwerdeinstanz beurteilen zu lassen. Auf Ziffer 2 der Beschwerdeanträge betreffend Gewährung der Akteneinsicht ist daher einzutreten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5