6. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist grundsätzlich die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig. Bei – wie im vorliegenden Fall – hängigem Verfahren können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (vgl. Art. 101 StPO). Macht eine beschuldigte Person eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend, ist in aller Regel ein rechtlich geschütztes Interesse gegeben, dies mit einer Beschwerde durch die Beschwerdeinstanz beurteilen zu lassen.