eine Befragung als beschuldigte Person von der Anwesenheit seines Verteidigers abhängig. Nachdem dies sehr kurzfristig weder am 20. noch am 22. Juni 2011 wegen der Unabkömmlichkeit des mandatierten Anwalts möglich war, hätte zumindest die minimale Vorladungsfrist von drei Tagen gemäss Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO eingehalten werden müssen. Diese Frist kann grundsätzlich nur im Einverständnis der Betroffenen unterschritten werden. Im Übrigen war eine zeitliche Dringlichkeit (die Einvernahme bereits am 22. Juni 2011 durchzuführen) zweifellos nicht gegeben.