Für das vom Beschwerdeführer beanstandete Vorgehen des fallführenden Staatsanwalts ist kein stichhaltiger Grund ersichtlich. Der Beschwerdeführer war als Auskunftsperson zur Einvernahme vom 20. Juni 2011 vorgeladen worden. Er machte © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte