5. Im Übrigen liegt es aber im Interesse der Staatsanwaltschaft, für (gesetzlich) korrekte Beweiserhebungen besorgt zu sein. Sie hat die Verfahrensverantwortung (BSK StPO-Hanspeter Uster, Art. 15 N 11); und sie ist für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich (Art. 16 Abs. 1 StPO). Dies setzt voraus, dass das Strafverfahren, insbesondere die Beweiserhebungen, korrekt und unter Beachtung der Rechte der Betroffenen unter Mitberücksichtigung der Umstände im Einzelfall durchgeführt werden.