Die Staatsanwaltschaft – und nicht die Beschwerdeinstanz – führt die Untersuchung (Art. 308 Abs. 1 StPO). Es ist ihre Aufgabe, den Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abzuklären, die geeigneten Beweiserhebungen vorzunehmen, den Einsatz der Mittel und Möglichkeiten (wie etwa die Anordnung von Zwangsmassnahmen) zu beurteilen, das Vorgehen festzulegen und Aufträge zu erteilen sowie Massnahmen zu treffen (Nathan Landshut in: Donatsch Andreas/Hansjakob Thomas/Lieber Viktor, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 6 zu Art. 311). Dabei steht ihr ein grosser Ermessensspielraum zu.