Das vorliegende Beschwerdeverfahren hat eine isolierte Frage der Beweiserhebung zum Gegenstand; und die Privatklägerschaft ist am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten und diese geschützt würde, stände es der Privatklägerschaft jederzeit offen, beim Sachgericht den Beizug des im vorliegenden Verfahren umstrittenen Einvernahmeprotokolls zu beantragen. Das für die Beurteilung zuständige Sachgericht – und nicht die Beschwerdeinstanz – hätte dann abschliessend darüber zu entscheiden, ob die streitigen Unterlagen dem Sachurteil zugrunde gelegt werden dürfen oder nicht.