Hinzu kommt, dass im Strafverfahren die Rechte sämtlicher Parteien (und nicht nur diejenigen der beschuldigten Person) zu berücksichtigen sind. Dies gilt namentlich auch für die Privatklägerschaft in ihrer Eigenschaft als Partei (Art. 104 StPO). Ihre Mitwirkungsrechte müssen im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung zwingend beachtet werden. Dazu zählt insbesondere auch ihr Recht, Beweisanträge zu stellen und zu den erhobenen Beweisen umfassend Stellung zu nehmen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren hat eine isolierte Frage der Beweiserhebung zum Gegenstand; und die Privatklägerschaft ist am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.