Die ersten beiden Anträge auf Feststellung eines Beweisverwertungsverbots und Wiederholung der Einvernahme beziehen sich auf das Beweisfundament einer allfälligen späteren gerichtlichen Beurteilung. Es steht dem Beschwerdeführer frei, diese Anträge im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung geltend zu machen, Einwendungen gegen die erhobenen Beweise zu erheben (Art. 339 Abs. 1 lit. d StPO; vgl. dazu BSK StPO-Max Hauri, Art. 339 N 16) und gegebenenfalls die Wiederholung der Einvernahme zu beantragen (Art. 343 StPO). Insofern fehlt es ihm an einem rechtlich geschützten Interesse an der Beurteilung seiner diesbezüglichen Anträge im Beschwerdeverfahren.