© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte - Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Gewährung von Akteneinsicht. 3. Auf ein Rechtsmittel kann sodann nur eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei ein rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde von vornherein nicht zulässig, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 StPO).