Die Beschwerde richtet sich gegen konkrete Beschlüsse, Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Vorinstanzen (Art. 393 StPO). Sie dient nicht dazu, quasi "kunterbunt" Anträge zu stellen und Rügen zu erheben, die sich in irgendeiner Weise auf ein laufendes Strafverfahren beziehen und die unterschiedlichsten Verfahrenshandlungen zum Gegenstand haben. In diesem Sinn ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer drei Anträge stellt: - Feststellung eines Beweisverwertungsverbots hinsichtlich der Einvernahme vom, 22. Juni 2011; - Antrag auf Wiederholung der Einvernahme vom 22. Juni 2011 unter Anwesenheit des Verteidigers;