2. Der Beschwerdeführer verlangt in Ziffer 1 der Beschwerdeanträge einerseits die Feststellung, dass das Protokoll seiner Einvernahme vom 22. Juni 2011 "dem Beweisverwertungsverbot unterliegt". Andererseits sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2011 unter Anwesenheit seines Verteidigers zu wiederholen. In Ziffer 2 wird beantragt, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren.