{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2011-184_2011-08-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1802&type=1563347022&cHash=0103b4d290051e28e8ec350547f94450", "Checksum": "6ea202cc5dbf321f687fdfcbd71dea33"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2011.184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.08.2011 AK.2011.184"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.08.2011 AK.2011.184"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.08.2011 AK.2011.184"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 382 Abs. 2 StPO (SR 321.0). 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Unabhängigkeit der\nStrafbehörden als nicht unproblematisch beurteilt (BSK StPO-Jeremy Stephenson/\nGilbert Thiriet, Art. 397 N 7 mit Verweis). Die Staatsanwaltschaft – und nicht die\nBeschwerdeinstanz – führt die Untersuchung (Art. 308 Abs. 1 StPO). Es ist ihre\nAufgabe, den Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abzuklären, die geeigneten\nBeweiserhebungen vorzunehmen, den Einsatz der Mittel und Möglichkeiten (wie etwa\ndie Anordnung von Zwangsmassnahmen) zu beurteilen, das Vorgehen festzulegen und\nAufträge zu erteilen sowie Massnahmen zu treffen (Nathan Landshut in: Donatsch\nAndreas/Hansjakob Thomas/Lieber Viktor, Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung, N 6 zu Art. 311). Dabei steht ihr ein grosser Ermessensspielraum\nzu.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Beschwerdeinstanz ist denn auch nach der gesetzlichen Konzeption der StPO nicht\neine Art \"Ersatz-Untersuchungsbehörde\", welche gestaltend Einfluss auf die\nUntersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung nimmt. Sie ist dazu\nauch nicht in der Lage, weil ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur partielle\nVerfügungen oder Verfahrenshandlungen mit den für die Beurteilung erforderlichen\nAuszügen aus den Akten unterbreitet werden. Die Beschwerdeinstanz hat keine\numfassenden Kenntnisse über das gesamte Untersuchungsverfahren; sie kennt weder\nalle vorausgegangenen noch die von der Staatsanwaltschaft beabsichtigten weiteren\nVerfahrensschritte; und sie ist nicht involviert in die Fragen der Untersuchungstaktik.\n\nDie Beschwerdeinstanz ist aber auch nicht oberste Auslegungsbehörde, die bei\nMeinungsverschiedenheiten zwischen der Verfahrensleitung und den Parteien oder\nanderen Verfahrensbeteiligten über abstrakte Fragen der Rechtsanwendung\nentscheidet. Sie urteilt \"nur\" über die Rechtmässigkeit oder Angemessenheit der von\nden Vorinstanzen erlassenen Beschlüsse, Verfügungen und Verfahrenshandlungen, die\nbereits erfolgt sind und in der Vergangenheit liegen (vgl. Art. 393 StPO). Wird die\nBeschwerde gutgeheissen, fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den\nangefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz\nzurück (Art. 397 Abs. 2 StPO). Der Erlass von Weisungen im Hinblick auf die weitere\nGestaltung der Untersuchungsführung, die mit dem Anfechtungsobjekt der\nBeschwerde nicht in einem direkten Zusammenhang stehen, ist vom Gesetz nicht\nvorgesehen; auf entsprechende Anträge kann deshalb nicht eingetreten werden.\n\n5. Im Übrigen liegt es aber im Interesse der Staatsanwaltschaft, für (gesetzlich)\nkorrekte Beweiserhebungen besorgt zu sein. Sie hat die Verfahrensverantwortung (BSK\nStPO-Hanspeter Uster, Art. 15 N 11); und sie ist für die Durchsetzung des staatlichen\nStrafanspruchs verantwortlich (Art. 16 Abs. 1 StPO). Dies setzt voraus, dass das\nStrafverfahren, insbesondere die Beweiserhebungen, korrekt und unter Beachtung der\nRechte der Betroffenen unter Mitberücksichtigung der Umstände im Einzelfall\ndurchgeführt werden.\n\nFür das vom Beschwerdeführer beanstandete Vorgehen des fallführenden\nStaatsanwalts ist kein stichhaltiger Grund ersichtlich. Der Beschwerdeführer war als\nAuskunftsperson zur Einvernahme vom 20. Juni 2011 vorgeladen worden. Er machte\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neine Befragung als beschuldigte Person von der Anwesenheit seines Verteidigers\nabhängig. Nachdem dies sehr kurzfristig weder am 20. noch am 22. Juni 2011 wegen\nder Unabkömmlichkeit des mandatierten Anwalts möglich war, hätte zumindest die\nminimale Vorladungsfrist von drei Tagen gemäss Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO eingehalten\nwerden müssen. Diese Frist kann grundsätzlich nur im Einverständnis der Betroffenen\nunterschritten werden. Im Übrigen war eine zeitliche Dringlichkeit (die Einvernahme\nbereits am 22. Juni 2011 durchzuführen) zweifellos nicht gegeben.\n\n6. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist grundsätzlich die Beschwerde\ngemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig. Bei – wie im vorliegenden Fall – hängigem\nVerfahren können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der\nbeschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die\nStaatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (vgl. Art. 101 StPO). Macht\neine beschuldigte Person eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend, ist in aller\nRegel ein rechtlich geschütztes Interesse gegeben, dies mit einer Beschwerde durch\ndie Beschwerdeinstanz beurteilen zu lassen. Auf Ziffer 2 der Beschwerdeanträge\nbetreffend Gewährung der Akteneinsicht ist daher einzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}