{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2011-184_2011-08-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1802&type=1563347022&cHash=0103b4d290051e28e8ec350547f94450", "Checksum": "6ea202cc5dbf321f687fdfcbd71dea33"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2011.184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.08.2011 AK.2011.184"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.08.2011 AK.2011.184"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.08.2011 AK.2011.184"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 382 Abs. 2 StPO (SR 321.0). Erfordernis des rechtlich geschützten Interesses bei der Erhebung einer Beschwerde gemäss Art. 393 StPO (Anklagekammer, 23. August 2011, AK.2011.184)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:24:05", "Checksum": "d22c024fa03362254b4379419ad41c88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.08.2011 AK.2011.184\nRegeste:\nArt. 382 Abs. 2 StPO (SR 321.0). Erfordernis des rechtlich geschützten Interesses bei der Erhebung einer Beschwerde gemäss Art. 393 StPO (Anklagekammer, 23. August 2011, AK.2011.184).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2011.184\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 23.08.2011\nEntscheiddatum: 23.08.2011\n\nEntscheid Anklagekammer, 23.08.2011\nArt. 382 Abs. 2 StPO (SR 321.0). Erfordernis des rechtlich geschützten\nInteresses bei der Erhebung einer Beschwerde gemäss Art. 393 StPO\n(Anklagekammer, 23. August 2011, AK.2011.184).\n\n2. Der Beschwerdeführer verlangt in Ziffer 1 der Beschwerdeanträge einerseits die\nFeststellung, dass das Protokoll seiner Einvernahme vom 22. Juni 2011 \"dem\nBeweisverwertungsverbot unterliegt\". Andererseits sei die Vorinstanz zu verpflichten,\ndie Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2011 unter Anwesenheit seines\nVerteidigers zu wiederholen. In Ziffer 2 wird beantragt, die Staatsanwaltschaft sei zu\nverpflichten, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren.\n\nDie Beschwerde richtet sich gegen konkrete Beschlüsse, Verfügungen und\nVerfahrenshandlungen der Vorinstanzen (Art. 393 StPO). Sie dient nicht dazu, quasi\n\"kunterbunt\" Anträge zu stellen und Rügen zu erheben, die sich in irgendeiner Weise\nauf ein laufendes Strafverfahren beziehen und die unterschiedlichsten\nVerfahrenshandlungen zum Gegenstand haben. In diesem Sinn ist festzuhalten, dass\nder Beschwerdeführer drei Anträge stellt:\n\n- Feststellung eines Beweisverwertungsverbots hinsichtlich der Einvernahme vom,\n22. Juni 2011;\n\n- Antrag auf Wiederholung der Einvernahme vom 22. Juni 2011 unter Anwesenheit\ndes Verteidigers;\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n- Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Gewährung von Akteneinsicht.\n\n3. Auf ein Rechtsmittel kann sodann nur eingetreten werden, wenn die\nbeschwerdeführende Partei ein rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder\nÄnderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegen die Ablehnung von\nBeweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde von vornherein nicht\nzulässig, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht\nwiederholt werden kann (Art. 394 StPO).\n\nDie Würdigung der im Strafverfahren erhobenen Beweise obliegt dem Gericht (Art. (Art.\n350 Abs. 2 StPO). Das Gericht – und nicht die Beschwerdeinstanz – entscheidet denn\nauch, welche Beweise es seinem Urteil zu Grunde legen kann und wie es diese\nwürdigen will. Die Frage nach einem allfälligen Beweisverwertungsverbot bildet in\ndiesem Sinn unmittelbaren Bestandteil der gerichtlichen Beweiswürdigung. Es kann\ndeshalb – jedenfalls solange kein krasser Fall eines eindeutigen\nBeweisverwertungsverbots vorliegt – nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, dem\nSachgericht vorzugreifen und einzelne Beweiserhebungen von der gerichtlichen\nBeweiswürdigung auszuschliessen. Vielmehr obliegt es dem Sachgericht, im Rahmen\nder von ihm vorzunehmenden Würdigung der Beweise als Vorfrage auch über deren\nVerwertbarkeit im Sinne von Art. 141 StPO zu entscheiden. Es liegt denn auch in\nseinem Verantwortungsbereich, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen oder\nnicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben (Art. 343 StPO).\n\nDie ersten beiden Anträge auf Feststellung eines Beweisverwertungsverbots und\nWiederholung der Einvernahme beziehen sich auf das Beweisfundament einer\nallfälligen späteren gerichtlichen Beurteilung. Es steht dem Beschwerdeführer frei,\ndiese Anträge im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung geltend zu machen,\nEinwendungen gegen die erhobenen Beweise zu erheben (Art. 339 Abs. 1 lit. d StPO;\nvgl. dazu BSK StPO-Max Hauri, Art. 339 N 16) und gegebenenfalls die Wiederholung\nder Einvernahme zu beantragen (Art. 343 StPO). Insofern fehlt es ihm an einem\nrechtlich geschützten Interesse an der Beurteilung seiner diesbezüglichen Anträge im\nBeschwerdeverfahren. Auf diese Anträge kann deshalb nicht eingetreten werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHinzu kommt, dass im Strafverfahren die Rechte sämtlicher Parteien (und nicht nur\ndiejenigen der beschuldigten Person) zu berücksichtigen sind. Dies gilt namentlich\nauch für die Privatklägerschaft in ihrer Eigenschaft als Partei (Art. 104 StPO). Ihre\nMitwirkungsrechte müssen im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung zwingend\nbeachtet werden. Dazu zählt insbesondere auch ihr Recht, Beweisanträge zu stellen\nund zu den erhobenen Beweisen umfassend Stellung zu nehmen. Das vorliegende\nBeschwerdeverfahren hat eine isolierte Frage der Beweiserhebung zum Gegenstand;\nund die Privatklägerschaft ist am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Selbst wenn auf\ndie Beschwerde eingetreten und diese geschützt würde, stände es der\nPrivatklägerschaft jederzeit offen, beim Sachgericht den Beizug des im vorliegenden\nVerfahren umstrittenen Einvernahmeprotokolls zu beantragen. Das für die Beurteilung\nzuständige Sachgericht – und nicht die Beschwerdeinstanz – hätte dann abschliessend\ndarüber zu entscheiden, ob die streitigen Unterlagen dem Sachurteil zugrunde gelegt\nwerden dürfen oder nicht. Auch unter diesem Gesichtspunkt zeigt sich somit, dass der\nBeschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid der\nBeschwerdeinstanz zur Frage eines allfälligen Beweisverwertungsverbots hat, da dieser\nEntscheid für das Sachgericht ohnehin nicht bindend wäre.\n\n"}