Insgesamt ergibt sich daher, dass im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe vom 31. Januar 2011 verlangten vollen Akteneinsicht im Rechtshilfeverfahren RH.2009.581 die Beschwerde an die Anklagekammer gemäss Art. 393 StPO i.V.m. Art. 17 Abs. 1 EG-StPO nicht gegeben ist. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2