An der erwähnten ausschliesslichen Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts als Beschwerdeinstanz in internationalen strafrechtlichen Rechtshilfeangelegenheiten hat auch die seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehende Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) nichts geändert. Die StPO findet keine Anwendung auf das Rechtsmittelverfahren, welche durch das IRSG Sonderregelungen erfahren haben (Stefan Heimgartner in: Donatsch Andreas/ Hansjakob Thomas/Lieber Viktor, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 6 zu Art. 54).