Mit der eingangs erwähnten Teilrevision des IRSG wurde dem im Rechtshilfebereich allgemein geltenden Beschleunigungsgebot, welches einen einfachen und einheitlichen Rechtsmittelweg erfordert, eine weitergehende Nachachtung verschafft. Insbesondere wurden die kantonalen Rechtsmittelbehörden für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen abgeschafft (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, Bundesblatt 2001 S. 4420).