dieses Gerichts ist auch zuständig zur Beurteilung selbständig anfechtbarer Zwischenverfügungen gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG (vgl. die per Ende 2010 aufgehobenen Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht; SGG; SR 173.71; und Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006; SR 173.710). Mit der eingangs erwähnten Teilrevision des IRSG wurde dem im Rechtshilfebereich allgemein geltenden Beschleunigungsgebot, welches einen einfachen und einheitlichen Rechtsmittelweg erfordert, eine weitergehende Nachachtung verschafft.