Gemäss der seit 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Fassung von Art. 80e IRSG unterliegt die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen, der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Abs. 1). Die II. Beschwerdekammer © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte