80e Abs. 2 abschliessend aufgelisteten Fällen (Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen bzw. Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt wird). Demzufolge hat die Anklagekammer die Zulässigkeit kantonalrechtlicher Rechtsmittel, namentlich der Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen blosse Zwischenentscheide im internationalen Rechtshilfeverfahren, verneint (vgl. GVP 2001 Nrn. 77 und 78).