4. Die Anklagekammer hat bereits früher entschieden, dass mit den am 1. Februar 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Gesetzgebung über die Rechtshilfe in Strafsachen nur noch eine Beschwerde zulässig sei, und zwar diejenige gegen die Schlussverfügung. Dieses Rechtsmittel ist zudem gegeben gegen der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, aber nur in den in Art. 80e Abs. 2 abschliessend aufgelisteten Fällen (Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen bzw. Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt wird).