Schlussverfügung vordatiert und ohne Rücksicht auf den Faxeingang vom 7. Juni 2011 am Folgetag versandt. Schliesslich überwiegen die Interessen an einem korrekten Verfahren die Interessen an einem beförderlichen Verfahrensabschluss, zumal gemäss dem derzeitigen Beweisergebnis auch nicht eine Verurteilung in Frage stand, die unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots eher eine beförderliche Behandlung gebieten würde. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3