107 N 11, N 31). Die vorliegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht mehr als leicht eingestuft werden, da das Verfahren mit der Einstellungsverfügung abgeschlossen wurde und der Beschwerdeführer zuvor keine Möglichkeit hatte, sich zum Untersuchungsergebnis zu äussern. Zudem wurde die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte