Durch den verfrühten Erlass der Schlussverfügung wurde der Beschwerdeführer an der Ausübung seiner Parteirechte gehindert und sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde verletzt. Für eine effektive Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte ist die Möglichkeit der Akteneinsicht zwingend notwendig; grundsätzlich ist der Anspruch auf Äusserung zu gewähren, bevor die Behörde einen Entscheid fällt (vgl. BSK StPO - Vest/Horber, Art. 107 N 11, N 31).