Der vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsvertreter ersuchte mit Schreiben vom 7. Juni 2011 (zusätzlich vorab per Fax) und damit innerhalb der eröffneten Frist um Akteneinsicht und Fristerstreckung. Durch den Erlass der auf den 8. Juni 2011 zufolge Abwesenheit des Sachbearbeiters mit staatsanwaltlichen Befugnissen vordatierten Einstellungsverfügung (vgl. UR-act. 11, act. 1a/2) wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt, sich zur beabsichtigten Verfahrenserledigung zu äussern und allfällige Beweisergänzungsanträge zu stellen.