b) Die Parteimitteilung vom 27. Mai 2011 (UR-act. 8) erreichte den Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben am 29. Mai 2011 (act. 1). Ob dies zutrifft, oder eher der 30. Mai 2011 (Montag) das Zustelldatum darstellt (vgl. act. 4), kann offen bleiben. Die mit Parteimitteilung angesetzte Frist von zehn Tagen lief demnach mindestens bis zum 8. Juni 2011. Der vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsvertreter ersuchte mit Schreiben vom 7. Juni 2011 (zusätzlich vorab per Fax) und damit innerhalb der eröffneten Frist um Akteneinsicht und Fristerstreckung.