{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-07-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2011-157_2011-07-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1799&type=1563347022&cHash=4219320af2e42e2a6edb59a5f6cd30ac", "Checksum": "df2f770fca0a56e539c26017ffb4fdba"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2011.157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.07.2011 AK.2011.157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.07.2011 AK.2011.157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.07.2011 AK.2011.157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 318 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Der Erlass der Schlussverfügung ist frühestens nach Ablauf der mit der Parteimitteilung angesetzten (und allenfalls. verlängerten) Frist zur Stellung von Beweisanträgen zulässig (Anklagekammer, 20. Juli 2011, AK.2011.157)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:30:05", "Checksum": "e44ab2fee8c8e7fb65545070878e2a92", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.07.2011 AK.2011.157\nRegeste:\nArt. 318 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Der Erlass der Schlussverfügung ist frühestens nach Ablauf der mit der Parteimitteilung angesetzten (und allenfalls. verlängerten) Frist zur Stellung von Beweisanträgen zulässig (Anklagekammer, 20. Juli 2011, AK.2011.157).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2011.157\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 20.07.2011\nEntscheiddatum: 20.07.2011\n\nEntscheid Anklagekammer, 20.07.2011\nArt. 318 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Der Erlass der Schlussverfügung ist\nfrühestens nach Ablauf der mit der Parteimitteilung angesetzten (und\nallenfalls. verlängerten) Frist zur Stellung von Beweisanträgen zulässig\n(Anklagekammer, 20. Juli 2011, AK.2011.157).\n\n3.a) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie\neinen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den\nbevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das\nVerfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu\nstellen (Art. 318 StPO). Den Parteien ist eine angemessene Frist anzusetzen, innerhalb\nderer es ihnen möglich sein sollte, die Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte sinnvoll\nwahrzunehmen (vgl. BSK StPO - Steiner, Art. 318 N 7; Landshut, in: Donatsch/Hans­\njakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich\n2010, Art. 318 N 6).\n\nDie Parteien haben nach Art. 107 Abs. 1 StPO Anspruch auf rechtliches Gehör; sie\nhaben namentlich das Recht Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen\nteilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum\nVerfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Der Grundsatz des\nrechtlichen Gehörs besagt, dass eine Behörde, bevor sie einen Entscheid trifft, der in\ndie Rechtstellung des Einzelnen eingreift, diesen davon in Kenntnis setzen und ihm\nGelegenheit geben muss, sich vorgängig zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches\nGehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs führt zur Aufhebung des\nangefochtenen Entscheids, unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGehörs den Ausgang der materiellen Streitentscheidung zu beeinflussen vermag. Eine\nVerletzung kann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält,\nsich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition in\nSachverhalts- wie auch Rechtsfragen verfügt wie die Vorinstanz. Hingegen soll eine\nderartige Heilung die Ausnahme bleiben und zudem ausgeschlossen sein, wenn es sich\num eine besonders schwerwiegende oder regelmässige Verletzung der Parteirechte\nhandelt. Das Bundesgericht nimmt bei der Beurteilung, ob ein Mangel geheilt werden\nkann, eine Interessenabwägung vor. Dabei wägt es die Interessen des Betroffenen an\neinem raschen Verfahren mit den Interessen an einem korrekten Verfahren ab und lässt\neine Heilung nur zu, wenn die Interessen an einer beförderlichen Verurteilung im\nVordergrund stehen (BSK StPO - Vest/Horber, Art. 107 N 2, N 6 m.w.H.).\n\nb) Die Parteimitteilung vom 27. Mai 2011 (UR-act. 8) erreichte den\nBeschwerdeführer gemäss seinen Angaben am 29. Mai 2011 (act. 1). Ob dies zutrifft,\noder eher der 30. Mai 2011 (Montag) das Zustelldatum darstellt (vgl. act. 4), kann offen\nbleiben. Die mit Parteimitteilung angesetzte Frist von zehn Tagen lief demnach\nmindestens bis zum 8. Juni 2011. Der vom Beschwerdeführer beauftragte\nRechtsvertreter ersuchte mit Schreiben vom 7. Juni 2011 (zusätzlich vorab per Fax)\nund damit innerhalb der eröffneten Frist um Akteneinsicht und Fristerstreckung. Durch\nden Erlass der auf den 8. Juni 2011 zufolge Abwesenheit des Sachbearbeiters mit\nstaatsanwaltlichen Befugnissen vordatierten Einstellungsverfügung (vgl. UR-act. 11,\nact. 1a/2) wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt, sich zur\nbeabsichtigten Verfahrenserledigung zu äussern und allfällige\nBeweisergänzungsanträge zu stellen.\n\nDurch den verfrühten Erlass der Schlussverfügung wurde der Beschwerdeführer an der\nAusübung seiner Parteirechte gehindert und sein Anspruch auf rechtliches Gehör\nwurde verletzt. Für eine effektive Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte ist die\nMöglichkeit der Akteneinsicht zwingend notwendig; grundsätzlich ist der Anspruch auf\nÄusserung zu gewähren, bevor die Behörde einen Entscheid fällt (vgl. BSK StPO -\nVest/Horber, Art. 107 N 11, N 31). Die vorliegende Verletzung des rechtlichen Gehörs\nkann nicht mehr als leicht eingestuft werden, da das Verfahren mit der\nEinstellungsverfügung abgeschlossen wurde und der Beschwerdeführer zuvor keine\nMöglichkeit hatte, sich zum Untersuchungsergebnis zu äussern. Zudem wurde die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchlussverfügung vordatiert und ohne Rücksicht auf den Faxeingang vom 7. Juni 2011\nam Folgetag versandt. Schliesslich überwiegen die Interessen an einem korrekten\nVerfahren die Interessen an einem beförderlichen Verfahrensabschluss, zumal gemäss\ndem derzeitigen Beweisergebnis auch nicht eine Verurteilung in Frage stand, die unter\ndem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots eher eine beförderliche Behandlung\ngebieten würde.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}