des Betriebs und der verkehrsmässigen Erschliessung der Schiessanlage E. auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer zitierten Bestimmungen aus dem Bereich des öffentlichen Bau- und Planungsrechts sowie der Umweltschutzgesetzgebung zu beurteilen. Soweit der Beschwerdeführer nachbarrechtliche Abwehransprüche geltend macht, stehen ihm die entsprechenden Rechtsbehelfe des Zivilrechts und allenfalls auch des Enteignungsrechts zur Verfügung. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2