Handlungen. Er verlangt vielmehr, dass die Strafbehörden festzustellen hätten, "welche gesetzlichen Bestimmungen vom Militärschützenverein und vom Gemeinderat E. durch den Betrieb der Schiessanlage E. verletzt werden". Sollte sich bei diesen Abklärungen ergeben, dass gesetzliche Bestimmungen verletzt würden, seien "sofort entsprechende Massnahmen zu verfügen" und seien "die betroffenen Bürger von E. entsprechend zu entschädigen". Für derartige Abklärungen sind aber die Strafbehörden nicht zuständig und stehen dem Beschwerdeführer andere Rechtsbehelfe zur Verfügung. Wenn schon liegt es im Aufgabenbereich der zuständigen Verwaltungsbehörden und der politischen Behörden, die Rechtmässigkeit