Wie sich der Beschwerde und den Verfahrensakten entnehmen lässt, wurden in diesem Zusammenhang verschiedene verwaltungsrechtliche Verfahren vor verschiedenen staatlichen Instanzen geführt und sind weitere Einspracheverfahren vor den zur Beurteilung der massgebenden Planungs-, Bau und Umweltschutzfragen zuständigen Behörden hängig. Es kann nun nicht Aufgabe der Strafbehörden sein, diese verwaltungsrechtlichen Verfahren im Nachhinein auf deren Rechtmässigkeit hin zu überprüfen oder gar korrigierend in laufende Verfahren einzugreifen. Bezeichnenderweise verlangt denn der Beschwerdeführer in seiner Strafklage vom 3. April 2011 nicht eine Bestrafung konkreter Personen wegen konkreter strafbarer