dagegen handelnden Personen geltend gemacht und zur Anzeige gebracht werden. Ein damit zusammenhängendes strafbares Verhalten des Militärschützenvereins ist nicht gegeben. 3.4. Der Betrieb der Schiessanlage E. bildet offenbar seit Jahren Anlass für Diskussionen. Wie sich der Beschwerde und den Verfahrensakten entnehmen lässt, wurden in diesem Zusammenhang verschiedene verwaltungsrechtliche Verfahren vor verschiedenen staatlichen Instanzen geführt und sind weitere Einspracheverfahren vor den zur Beurteilung der massgebenden Planungs-, Bau und Umweltschutzfragen zuständigen Behörden hängig.