Es sind keine konkreten Verdachtsmomente für irgendein mit dem Betrieb der Schiessanlage E. zusammenhängendes strafbares Verhalten seitens des Militärschützenvereins ersichtlich, was die Eröffnung einer Strafuntersuchung zu rechtfertigen vermöchte. 3.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass der verkehrsmässige Zugang zum Kinderspielplatz …, welcher als Parkplatz für Personenwagen benützt werde, über einen für jeglichen öffentlichen Verkehr gesperrten Gemeindeweg erster Klasse erfolge. Damit verstosse die Befahrung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Damit zusammenhängende angebliche Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz müssen gegen die konkret