Die Schiessanlage E. wird offensichtlich im Rahmen der erforderlichen behördlichen Genehmigungen betrieben. Die Staatsanwaltschaft weist zudem in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2011 auf eine Sanierungsverfügung vom 3. Oktober 2001 hin, an deren Rahmenbedingungen sich der Militärschützenverein offenbar gehalten habe. Es sind keine konkreten Verdachtsmomente für irgendein mit dem Betrieb der Schiessanlage E. zusammenhängendes strafbares Verhalten seitens des Militärschützenvereins ersichtlich, was die Eröffnung einer Strafuntersuchung zu rechtfertigen vermöchte.